Einbetten von Inhalten ist legal!
Sehr oft werden auf Schulwebseiten Bilder, Audios und Videos aus anderen Webseiten eingebunden. Im Sprachgebrauch wird das oft „embeded links“ oder „framing links“ genannt. Der Oberste Gerichtshof in Deutschland hat dies urheberrechtlich damit gleichgestellt als ob die Inhalte direkt auf den eigenen Server gestellt worden wären. Damit wären viele bereits vorhandenen eingebetteten Inhalte kostenpflichtig geworden. Gleichzeitig würde das auch die Verbreitung des Wissens einschränken. Nun ist die Entscheidung zum Europäischen Gerichtshof gelangt und der hat erfreulich entschieden.
„Framende Links“, durch die beispielsweise YouTube-Videos auf anderen Webseiten eingebettet werden, verstoßen nicht notwendigerweise gegen das Urheberrecht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Es handele sich dann nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Informationsgesellschaft, wenn kein anderes technisches Wiedergabeverfahren als jenes der Ursprungswebseite verwendet wird und kein neues Publikum erschlossen wird, urteilten die Richter.
Für viele Archive und BetreiberInnen von Bildungswebseiten ist dies eine zeitgemäße und für die eigene Cross-Media-Praxis relevante Entscheidung des EuGH. Durch sie wird es nun auch möglich, Links zu archivierten Inhalten, die bereits rechtmäßig veröffentlicht sind, auch auf anderen Webseiten einzubetten, ohne dadurch gegen das Urheberrecht zu verstossen.
Dies betrifft auch das Online Archiv der PH Wien – die hier angebotenen Inhalte sind vorab rechtlich abgeklärt und die ausgegebenen embed codes können somit legal genutzt werden.
(Rechtssache C-348/13).
Das Urteil im Wortlaut ist hier zu finden.
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