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Framing/embed Videos – eine Urheberrechtsverletzung?

Die TAZ berichtet über einen aktuellen Beschluss des deutschen BGH, der die Einbettung von fremden Videos mittels „Framing“ ohne Erlaubnis des Rechteinhabers als Verletzung des Urheberrechts qualifiziert. Bisher ist das einbinden von Videos gängige Praxis und wird als erweiterte Form eines Links (Verweises auf andere Webinhalte) interpretiert. Die Entscheidung liegt nun beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), da es sich hier um europäische Rechtsnormen handelt. Nachzulesen unter : http://taz.de/BGH-Beschluss-zum-Framing/!116370/
Nicht nur in der journalistischen Arbeit hätte ein Urteil des EuGH, das der BGH folgt, einschränkende Folgen. Auch im Bildungsbereich wäre damit abermals das Urheberrecht eine Bremse im freien Austausch von für den Unterricht und die Hochschullehre nutzbarer Web-Inhalte. Umso wichtiger wird die Produktion und Nutzung von Open Educational Ressources (OER) oder eben eine gesetzliche Vorgabe, die Webinhalte  grundsätzlich zu OER macht. Ohne Zitation keine wissenschaftliche Arbeit. Was im Printbereich längst geklärt ist, bleibt im Webbereich weiterhin eingeschränkt – ein entsprechendes Zitationsrecht bzw. freie Nutzung der Inhalte für Lehre und Unterricht fehlt im Urheberrecht nach wie vor.
In Österreich wird das Urheberrecht gerade novelliert. Dass die Gesetzesreform hierbei auch der technologischen Entwicklung und Praxis Rechnung trägt, wird von ExpertInnen bezweifelt. Es wird wohl bei einer „kosmetischen“ Reform bleiben.

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